Unterhaltspflicht der Eltern
Die Eltern sind nach Art. 276 ZGB verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Dass die Unterhaltspflicht der Eltern mehr als eine finanzielle Verpflichtung ist, bringt die Aufzählung von Abs. 1 dieser Bestimmung zum Ausdruck; Pflege und Erziehung werden hier vor der Geldzahlung genannt1.
Grundsätzlich dauert die Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes. Diese Grenze wird aber in beide Richtungen relativiert. Einerseits sind die Eltern nach Art. 267 Abs. 3 ZGB bereits vor dem Erreichen der Volljährigkeit in dem Umfang von der Unterhaltspflicht befreit, in dem es dem Kind zugemutet werden kann, diesen durch eigenen Arbeitserwerb zu bestreiten. Andererseits dauert die Verpflichtung nach Art. 277 Abs. 2 ZGB über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus, wenn das Kind bis zu diesem Zeitpunkt noch keine angemessene Ausbildung absolviert hat. Was ursprünglich als Ausnahme gedacht war, dürfte heute – vor allem seit der Senkung der Volljährigkeit von 20 auf 18 Jahre – der Regelfall sein2.
Bezüglich dieses Erwachsenenunterhalts gibt es drei Einschränkungen; eine zeitliche, eine wirtschaftliche sowie eine emotionale. Zu den Einschränkungen im Einzelnen:
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Die Eltern sind in zeitlicher Hinsicht unterhaltspflichtig bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Eine angemessene Ausbildung entspricht dem aufgrund von Fähigkeit und Eignung realistischerweise zu erwartenden Ausbildungsabschluss3.
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Die Eltern sind zum Unterhalt verpflichtet, wenn ihnen neben dem Beitrag an das Kind genügend Mittel für den eigenen, angemessenen Lebensstil verbleiben4.
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Die Eltern-Kind Beziehung muss soweit belastbar sein, dass ein persönlicher Austausch über die Ausbildungspläne und -erfolge möglich ist5.
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Breitschmid, Peter. „Die Wirkung des Kindesverhältnisses: Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern“. In Zivilgesetzbuch I, herausgegeben von Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, und Thomas Geiser, 5. Auflage. Basler Kommentar. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag, 2014 (Zitiert Basler Kommentar Breitschmid), aArt. 276 ZGB N 21. ↩
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Basler Kommentar Breitschmid, Art. 277 ZGB N 10. ↩
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Basler Kommentar Breitschmid, Art. 277 ZGB, N 12. ↩
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Familienrecht ZGB, N 17.49. ↩
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Basler Kommentar Breitschmid, Art. 277 ZGB N 18. ↩