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WR Klasse 3I

Die Wirkungen des Kindesverhältnisses

Das Kindesverhältnis hat mehrere Rechtsfolgen. In der Reihenfolge des Gesetzes sind dies die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, die Unterhaltspflicht der Eltern, die elterliche Sorge sowie das Kindesvermögen. Ebenfalls im achten Titel geregelt aber inhaltlich nicht direkt eine Wirkung des Kindesverhältnisses sind die Regeln zu den Minderjährigen unter Vormundschaft.

Bevor auf die wirtschaftlichen Konsequenzen des Verhältnisses zwischen Eltern und Kinder eingegangen wird, sollen hier zuerst die nicht pekuniären Aspekte besprochen werden.

Gemeinschaft der Eltern und der Kinder

Die Gemeinschaft von Eltern und Kind hat Folgen für den Familiennamen, den Wohnsitz und das Bürgerrecht des Kindes.

Bei verheirateten Eltern erhält das Kind nach Art. 270 Abs. 3 ZGB den gemeinsamen Familiennamen. Tragen die verheirateten Eltern verschiedene Namen, so erhält das Kind nach Art. 270 Abs. 1 ZGB jenen Namen, den die Eltern bei der Heirat dazu bestimmt haben. Innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes können die Eltern nach Art. 270 Abs. 2 ZGB gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledigennamen des anderen Elternteils erhält.

Unverheiratete Eltern bestimmen nach dem Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts1 nach Art. 270a Abs. 1 Satz 2 ZGB gemeinsam, welchen ihrer Ledigennamen das Kind tragen soll. Ist nur ein Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge, so erhält das Kind nach Art. 270a Abs. 1 ZGB den Ledigennamen des Elternteils, unter dessen Obhut es steht. Art. 270a Abs. 3 ZGB bestimmt, dass das Kind, welches nicht unter der elterlichen Sorge steht, den Familiennamen der Mutter erhält.

An dieser Stelle eine Bemerkung zum Konzept des Ledigennamen; dieser braucht nicht mit dem aktuellen Namen übereinzustimmen, kann jemand doch geschieden sein und den bei der Heirat angenommenen Namen behalten haben.2 Vielleicht wäre es zur administrativen Vereinfachung eine prüfenswerte Idee, zur amtlichen Identifizierung ausschliesslich auf die Sozialversicherungsnummer abzustellen.

Nach Art. 271 ZGB erhält das Kind das Bürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen es trägt. Ist nur ein Elternteil Schweizer, so erhält das Kind nach Art. 1 BüG unabhängig davon, wessen Namen es trägt, das Bürgerrecht des Schweizerischen Elternteils.

Kinder begründen keinen eigenständigen Wohnsitz. Dieser leitet sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB vom Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Sorge ab3.

Ob diesen formellen Aspekten ist aber nicht zu vergessen, dass zentrales materielles Element der Gemeinschaft allerdings deren Schutzfunktion ist. Die Eltern sind für das Wohlergehen ihrer Kinder verantwortlich. Zudem schulden sich Eltern und Kinder gegenseitige Rücksichtnahme bei der Ausübungen ihrer Rechte und Pflichten4.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes und wird grundsätzlich durch beide Eltern gemeinsam ausgeübt. Ziel dieses Pflichtrechts ist es, das Kind in die Selbständigkeit zu führen, so dass sich die elterliche Sorge selber überflüssig macht5.

Eine Scheidung beendet wohl die Ehe, nicht aber das Eltern-Kind Verhältnis. Aus diesem Grund steht die elterliche Sorge auch geschiedenen Eltern grundsätzlich gemeinsam zu6.


  1. zur Kritik am neuen Sorgerecht vgl. Geiser, Thomas. „Umsetzung der gemeinsamen Sorge durch die Gerichte“. Aktuelle juristische Praxis 8/2015 (2015), S. 1102 ff. 

  2. Hausheer, Heinz, Thomas Geiser, und Regina Elisabeth Aebi-Müller. Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 5., Vollständig überarbeitete und Aktualisierte Auflage. Stämpflis juristische Lehrbücher. Bern: Stämpfli, 2014 (Zitiert Familienrecht ZGB), N 17.06. 

  3. BGE 133 III 305, E. 3.3.3 

  4. Familienrecht ZGB, N 17.25. 

  5. Familienrecht ZGB, N 17.64. 

  6. Familienrecht ZGB, N 17.76; Botschaft vom 16. November 2011 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge), BBl 2011 9077 ff. Ziff. 1.5.1.