Die Gütertrennung
In der Gütertrennung hat die Ehe keine vermögensrechtlichen Konsequenzen. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer an seinem Vermögen und an seinem Arbeitserwerb.
Die Gütertrennung kann als vertraglicher Güterstand durch die Ehegatten gewählt werden. Sie tritt allerdings als ausserodentlicher Güterstand auch ein, wenn die Scheidung verlangt wird.
Weil es unter diesem Güterstand kein gemeinsames Vermögen gibt, erübrigt sich eine güterrechtliche Ausseinandersetzung.1
-
Hausheer, Heinz, Thomas Geiser, und Regina Elisabeth Aebi-Müller. Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 5., Vollständig überarbeitete und Aktualisierte Auflage. Stämpflis juristische Lehrbücher. Bern: Stämpfli, 2014, N 13.48 ff. ↩