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WR Klasse 3I

Die Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft bringt güterrechtlich die enge Beziehung, welche die Ehe zwischen den Ehepartnern in rechtlicher Hinsicht stiftet, am besten zum Ausdruck. In ihr wird das eheliche Vermögen in drei Gütermassen – dem Gesamtgut, dem Eigengut der Frau und dem Eigengut des Mannes aufgeteilt. Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber den Ehepartnern die Möglichkeit, vertraglich zu regeln, wie sich diese drei Massen zusammensetzen. Gleichzeitig statuiert er allerdings drei Varianten zwischen denen die Ehpartner wählen können. Die subisiäre Form bildet dabei die allgemeine Gütergemeinschaft, in welcher alles, was nicht von Gesetzes wegen Eigengut ist, ins Gesamtgut fällt. Alternativ können die Errungenschaftsgemeinschaft – bei welcher die entgeltlich erworbenen Vermögenswerte ins Gesamtgut gehören – oder die Auschlussgemeinschaft – wo alles, was nicht einem der Eigengüter zugewiesen worden ist – ins Gesamtgut fallen.

Am Gesamtgut habe beide Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum zur gesamten Hand. Diese Eigentumsverhältnisse werden durch die Art. 652654a ZGB geregelt.

Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst, wenn einer der Ehegatten stirbt, wenn ein anderer Güterstand vereinbart wird oder wenn über einen der Ehegatten der Konkurs eröffnet wird. Ausserdem tritt im Falle einer Scheidung von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist in der Gütergemeinschaft einfacher als im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Hier ist lediglich festzustellen, zu welchen Massen ein einzelner Vermögenswert gehört. Nach dieser Zuweisung erhalten beide Ehegatten die Hälfte vom Gesamtgut.1


  1. Hausheer, Heinz, Thomas Geiser, und Regina Elisabeth Aebi-Müller. Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 5., Vollständig überarbeitete und Aktualisierte Auflage. Stämpflis juristische Lehrbücher. Bern: Stämpfli, 2014, N 13.01 ff.