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WR Klasse 3I

Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Die eheliche Gemeinschaft

Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Diese besteht aus den Brautleuten und deren Kindern1. Wie bereits erwähnt, bildet die eheliche Gemeinschaft die umfassendste Gemeinschaft, welche die Rechtsordnung kennt. Sie verlangt daher nach Art. 159 Abs. 3 ZGB auch umfassende Treue zwischen den Ehepartnern. Diese bezieht sich auf alle Aspekte der Partnerschaft von Mann und Frau2.

Obwohl die eheliche Gemeinschaft Ähnlichkeiten mit Formen des Gesellschaftsrechts aufweist, hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit3.

Familienname

Leitgedanke des Namensrechts ist der Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens4. Obwohl dieser Grundsatz in Art. 160 Abs. 1 ZGB als allgemeine Regel formuliert wird, entspricht er nicht der gesellschaftlichen Realität. In Rund zwei Dritteln aller Trauungen wird von der Ausnahme von Art. 160 Abs. 2 ZGB Gebrauch gemacht und der Name des Bräutigams zum gemeinsamen Familiennamen gewählt5.

Bürgerrecht

Die Ehe hat nach Art. 161 ZGB keinen Einfluss auf das Bürgerrecht Schweizerischer Ehegatten.

Ein Ausländer, welcher eine Schweizerin heiratet, oder eine Ausländerin, welche einen Schweizer heiratet, kann nach Art. 21 BüG unter den folgenden Voraussetzungen ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen:

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält er das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines Ehegatten.

Wohnsitz

Art. 162 ZGB hält fest, dass die Ehegatten gemeinsam die eheliche Wohnung bestimmen. Dies muss nicht bedeuten, dass das Ehepaar den gleichen Wohnsitz hat. Das Ehepaar kann sich auch darauf einigen, in zwei verschiedenen Wohnungen zu leben6.

Allgemeine wirtschaftliche Wirkungen der Ehe

Unterhalt

Die Ehegatten sorgen nach Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam für den Unterhalt der Familie. Damit wird Art. 159 ZGB in wirtschaftlicher Hinsicht konkretisiert7.

Die Beiträge der Ehegatten können nicht nur in Geld geleistet werden. Geldleistungen gleichgestellt sind Arbeitsleistung im Haushalt sowie die Betreuung von Kindern oder die Mitarbeit im Gewerbe des anderen8.

Stellvertretung

Nach Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.

In dieser Bestimmung sind eine zeitliche und eine inhaltliche Einschränkung der Vertretungsbefugnis zu finden. In zeitlicher Hinsicht ist die Vertretungsbefugnis auf die Zeit des ehelichen Zusammenlebens beschränkt. In inhaltlicher Hinsicht ist die Vertretungsbefugnis auf die laufenden Bedürfnisse der Familie beschränkt. Diesen Einschränkungen steht eine Bevollmächtigung des Ehegatten nach den allgemeinen Regeln des Vertretungsrechts von Art. 32 ff. OR nicht entgegen9.


  1. Hausheer, Heinz, Thomas Geiser, und Regina Elisabeth Aebi-Müller. Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 5., Vollständig überarbeitete und Aktualisierte Auflage. Stämpflis juristische Lehrbücher. Bern: Stämpfli, 2014 (Zitiert Familienrecht ZGB), N 06.01; Schwander, Ivo. „Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen“. In Zivilgesetzbuch I, herausgegeben von Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, und Thomas Geiser, 5. Auflage. Basler Kommentar. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag, 2014, Art. 195 ZGB, N 10. 

  2. Familienrecht ZGB, N 06.17. 

  3. Familienrecht ZGB, N 06.03. 

  4. Familienrecht ZGB, N 07.06. 

  5. Büchi Vera, Beim Nachnamen macht die Emanzipierung halt, SRF 2021

  6. Schwander Ivo. „Eheliche Wohnung“. In Zivilgesetzbuch I, herausgegeben von Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, und Thomas Geiser, 5. Auflage. Basler Kommentar. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag, 2014, N 5. 

  7. Isenring, Bernhard, und Martin A. Kessler. „Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen“. In Zivilgesetzbuch I, herausgegeben von Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, und Thomas Geiser, 5. Auflage. Basler Kommentar. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag, 2014, N 1. 

  8. Familienrecht ZGB, N 08.12 f. 

  9. Familienrecht ZGB, N 08.56.