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WR Klasse 3I

Eherecht

Einleitung

Ursprünglich war die Ehe definiert als das auf Dauer angelegte Zusammenleben von Mann und Frau in einer umfassenden Lebensgemeinschaft1.

Am 26. September 2021 wurde die Volksinitiative “Ehe für Alle” von einer klaren Mehrheit der Stimmberechtigten und von allen Kantonen angenommen. Ab dem 1. Juli 2022 können daher gleichgeschlechtliche Paare heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln.2

Die Ehe ist eine besonders privilegierte Rechtsbeziehung. Wenn diese besondere Beziehung ein Vertrag wäre, und nicht spezialgesetzlich geregelt, würde sie gegen das Verbot der übermässigen Bindung nach Art. 27 ZGB verstossen. Die spezialgesetzliche Regelung beginnt auf Stufe Verfassung in Art. 14 BV mit der Garantie der Ehefreiheit und findet ihre Fortsetzung in den Regeln der Art. 90 ff. ZGB.

Die Eheschliessung

Die Voraussetzungen für die Eheschliessung lassen sich in untenstehender Zusammenstellung entnehmen.

Ehefähigkeit

Für das Eingehen der Ehe gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Abschliessen aller Rechtsgeschäfte. Die Brautleute müssen volljährig und urteilsfähig sein (Art. 94 ZGB).

Die Möglichkeit bereits vor Erreichen des Mündigkeitsalters zu heiraten, wurde mit der Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre gestrichen3.

Ehehindernisse

Die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern sind nach Art. 95 ZGB verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Blutsverwandte oder um Verwandte durch Adoption handelt.

Verboten ist auch das Eingehen einer neuen Ehe, solange einer der Brautleute noch verheiratet ist. Das Eingehen einer zweiten Ehe kann nach Art. 215 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Die Trauung

Wenn die Ehefähigkeit gegeben ist und keine Ehehindernisse vorliegen, kann das Brautpaar getraut werden. Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. Die Trauung ist öffentlich und ist von zwei Trauzeugen zu bezeugen. Die Trauzeugen haben allerdings keine Beweisfunktion – diese wird durch das Zivilstandsregister sichergestellt –, sie sollen aber die Bedeutung des Augenblicks unterstreichen4.

In der Schweiz gilt der Primat der Zivilehe. Art. 97 Abs. 3 ZGB verbietet kirchliche Trauungen vor der Ziviltrauung.


  1. BGE 119 II 264 E. 4b; Schwander, Ivo. „Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen“. In Zivilgesetzbuch I, herausgegeben von Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, und Thomas Geiser, 5. Auflage. Basler Kommentar. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag, 2014, N 5. 

  2. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85912.html 

  3. Montini, Michel, und Willi Heussler. „Die Eheschliessung“. In Zivilgesetzbuch I, herausgegeben von Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, und Thomas Geiser, 5. Auflage. Basler Kommentar. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag, 2014, N 1]. 

  4. Hausheer, Heinz, Thomas Geiser, und Regina Elisabeth Aebi-Müller. Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 5., Vollständig überarbeitete und Aktualisierte Auflage. Stämpflis juristische Lehrbücher. Bern: Stämpfli, 2014 , N 05.15.