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WR Klasse 3I

Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehört die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der AG. Dabei werden drei Stufen unterschieden.

Unterbilanz

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn die Aktiven nicht ausreichen, um das Eigenkapital zu decken (Art. 725 OR).

Unterbilanz FK EK(AK +ges. Res) Aktiven Verlust

Eine Unterbilanz ohne weitere Bedingungen erfordert noch keine besondere Tätigkeit des Verwaltungsrates.

Kapitalverlust

Im Falle eines sogenannten Kapitalverlustes decken die Aktiven weniger als 50% des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven.

Kapitalverlust FK EK(AK +ges. Res) Aktiven Verlust

In diesen Fällen, muss der Verwaltungsrat alles unternehmen um die Situation zu korrigieren. Wenn er Massnahmen ergreifen muss, die nicht in seiner Kompetenz liegen, muss er diese bei der GV beantragen.

Überschuldung

Eine Überschuldung liegt vor, wenn der Verlust so gross ist, dass die Verbindlichkeiten der AG nicht mehr gedeckt sind.

Überschuldung FK EK(AK +ges. Res) Aktiven Verlust

Wenn der Verdacht einer Überschuldung besteht, muss der Verwaltungsrat einen Zwischenabschluss veranlassen. Wenn dieser Zwischenabschluss den Verdacht der Überschuldung bestätigt, dann muss der Verwaltungsrat das Gericht informieren. Dies führt in der Regel zum Konkurs der AG.