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WR Klasse 3I

Gesellschaftsrecht

Einführung

(Art. 552 ff. OR & Art. 60 ff. ZGB & Art. 80 ff. ZGB & Art. 530 ff. OR)

Das Schweizerische Gesellschaftsrecht ist grundsätzlich im OR geregelt. Allerdings dürfen auch Vereine (Art. 60 ff. ZGB) und die Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB) zum Gesellschaftsrecht gezählt werden.

Untenstehende Grafik soll einen Überblick über die Rechtsformen für kommerzielle Tätigkeiten bieten.

Einzelunternehmer Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Einfache Gesellschaft GmbH Aktiengesellschaft Genossenschaft

Ganz links steht dabei der Einzelunternehmer. Das eigentliche Gesellschaftsrecht beginnt mit dem ersten grauen Block. Dieser steht für die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Anschliessend folgen das rote und grüne Dreieck, welche den fliessenden Übergang von Personen- zu Kapitalgesellschaften zum Ausdruck bringen sollen. Der graue Block am Ende der Grafik steht für die Genossenschaft (Art. 828 ff. OR).

Im Schweizerischen Recht gilt ein numerus clausus von Gesellschaftsformen.

Einfache Gesellschaft

Die einfache Gesellschaft ist die subsidiäre Rechtsform des Schweizerischen Gesellschaftsrecht. Das bedeutet, dass in allen Fällen, in denen keine andere Rechtsform passt, das Zusammenspiel mehrerer Personen eine einfache Gesellschaft ist.

Dies gilt insbesondere auch für das Konkubinat.

Vereine

Vereine sollen nicht wirtschaftlichen Zwecken dienen und werden daher an dieser Stelle nicht besprochen.

Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR) ist die idealtypische Personengesellschaft und ist daher ganz links in den beiden sich überlappenden Dreiecken zu verorten.

Die Kollektivgesellschaft verfügt über mindestens zwei Gesellschafter. Als Gesellschafter kommen nur natürliche Personen in Frage. Gesellschaftszweck einer Kollektivgesellschaft ist die Führung eines gewinnorientierten Unternehmens.

Eine Kollektivgesellschaft erfordert kein Mindestkapital und steht daher auch sehr kleinen Unternehmen offen. Dem Fehlen von Vorschriften bezüglich des Mindestkapitals stehen die Vorschriften bezüglich der Haftung gegenüber. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft subsidiär, solidarisch und unbeschränkt.

In Bezug auf die Regelung des Verhältnisses unter den Gesellschaftern besteht in der Kollektivgesellschaft ein grosser Gestaltungsspielraum. Dort, wo dieser Spielraum nicht genutzt wird, gelten subsidiär die Regeln der einfachen Gesellschaft. Das bedeutet, dass, sofern der Gesellschaftsvertrag hier keine abweichende Regelung trifft, Gesellschaftsbeschlüsse einstimmig gefasst werden (Art. 557 Abs. 2 i.V.m. Art. 534 OR) und dass die Aufnahme neuer Gesellschafter der Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter bedarf (Art. 557 Abs. 2 i.V.m. Art. 542 OR).

In der Kollektivgesellschaft gilt der Grundsatz der Selbsorganschaft. Das heisst, die Gesellschafter sind operativ für die Gesellschaft tätig. Aus diesem Grund haben sie nicht nur Anspruch auf einen Gewinnanteil und eine Verzinsung ihres Kapitals, sondern auch auf ein Honorar. Zins und Honorar steht den Gesellschaftern auch im Falle eines Verlustes zu (Art. 560 OR). Verzinst wird dann allerdings nur das um den Verlustanteil reduzierte Kapital.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft dient kommerziellen Zwecken (Art. 594 OR) und hat zwei Kategorien von Gesellschaftern. Es wird unterschieden zwischen Kommanditär und Komplementär. Kommanditäre haften nur bis zu einer im Voraus im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme. Komplementäre dagegen haften subsidiär, solidarisch und unbeschränkt. Kommanditäre können natürliche oder juristische Personen sein, Komplementäre nur natürliche Personen. Damit weist die Kommanditgesellschaft ein kapitalistisches Element auf und ist daher in der Dreiecksgrafik rechts von der Kollektivgesellschaft zu positionieren.

Im Übrigen entsprechen die Regeln im Wesentlichen der Kollektivgesellschaft.